ProSilvaSchweiz - ProSilvaSuisse - ProSilvaSvizra - ProSilvaSvizzera
 Art. 1  Name und Sitz
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Die ProSilvaSchweiz ist ein privater Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten.

 Art. 2  Zweck
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Der Verein bezweckt:
  1. Eine nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne ökonomisch und ökologisch optimaler Betriebsführung zu fördern, in Anlehnung an den Naturwald des Standortes, durch vorwiegend einzelstammweise Qualitätsförderung und Nutzung, ohne schema-tische räumliche Ordnung, in Anlehnung an das Plenterprinzip, unter Wahrnehmung wichtiger Interessen des Biotop- und Artenschutzes.
  2. Waldbauliche Modellbetriebe zu schaffen bzw. zu erhalten.
  3. Exkursionen und Betriebsbesuche zu organisieren.
  4. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
  5. Erfahrungen auszutauschen und mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten.
Art. 3  Mitgliedschaft
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  1. Als Aktivmitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die den Vereinszweck nach Art. 2 dieser Statuten anerkennt und selber fördern will. Bewerber haben an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch mit Angabe von Name, Adresse, Alter und Beruf zu richten.
  2. Als Passivmitglied können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die an den Anliegen des Vereins besonders interessiert sind, ohne sich auf den Vereinszweck gemäss Art. 2 dieser Statuten formell zu verpflichten. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben.
 Art. 4  Organe
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Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren.

 Art. 5  Mitgliederversammlung
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1. Zuständigkeiten
  1. Festlegung und Änderung der Statuten
  2. Wahl der Vorstandsmitglieder
  3. Wahl des Präsidenten
  4. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
  5. Abnahme der Rechnung und des Geschäftsberichtes
  6. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Auflösung des Vereins.
2. Einberufung Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen:
  1. Alle zwei Jahre zur Abnahme der Rechnung und des Geschäftsberichtes
  2. Bei Bedarf
  3. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit schriftlicher Einladung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin. 3. Stimmrecht An der Mitgliederversammlung hat jedes Aktiv- und Ehrenmitglied eine Stimme. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. 4. Verfahren Entscheide werden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit getroffen, Statutenänderungen mit zwei Dritteln Mehrheit.

 Art. 6  Vorstand
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Organisation Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Der Präsident hat Stichentscheid. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Zu besetzen sind jedenfalls die Ämter des Aktuars und des Rechnungsführers. Der Präsident, oder bei dessen Verhinderung das durch den Vorstand bestimmte Mitglied, leitet sämtliche Geschäfte, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Rechnungsführer betreut das Rechnungswesen und führt das Mitglieder-verzeichnis. Der Aktuar führt das Protokoll in den Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen und erledigt die Korrespondenz. 2. Zuständigkeiten
  1. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv für den Verein.
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Beschlussfassung über nicht im Voranschlag enthaltene ausserordentliche Ausgaben im Rahmen des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme von Mitgliedern.
  6. Antragstellung an die Mitgliederversammlung für die Ernennung von Ehren-mitgliedern.
3. Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 Art. 7  Rechnungswesen
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1. Finanzen Der Verein beschafft sich die nötigen Mittel für die statutengemässen Aufgaben durch freiwillige Beiträge und Spenden sowie durch die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. 2. Rechnung Die Rechnung wird für zwei Kalenderjahre erstellt. Alle Ausgaben sind rechtsgültig zu belegen. Die Rechnung ist mit dem Revisorenbericht der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

 Art. 8  Austritt aus dem Verein
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Die Mitgliedschaft endet:
  1. Mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Erklärung an ein Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, auf Ende eines Kalenderjahres.
  3. Durch Vorstandsbeschluss.
Bei Nichtleistung des Mitgliederbeitrages trotz vorheriger zweimaliger Mahnung. Bei grober Verletzung der Vereinsinteressen. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung mit angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich beim Vorstand vernehmen zu lassen.

 Art. 9  Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder. Ein Liquidationserlös ist dem Schweizerischen Forstverein zu übergeben mit der Bestimmung, diesen solange zinsbringend zu verwalten, bis er wieder den Zielen des heutigen Vereins entsprechend verwendet werden kann.

 Art. 10  Schlussbestimmungen
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Soweit diese Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, finden die Art. 64 bis 79 ZGB sinngemäss Anwendung.

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 25. Januar 1992 beschlossen, am 20. Februar 1993 ergänzt und am 15.4.2000 und am 26.03.2010 geändert, jeweils mit sofortiger Inkraftsetzung.

Oberrieden/Birrwil, 26. März 2010

Martin Winkler
Präsident

Richard Stocker
Aktuar

  
 
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